Verlängerung der Überbrückungshilfe

Verlängerung der Überbrückungshilfe

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Die Übergangshilfe zielt darauf ab, Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu unterstützen, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie besonders stark betroffen sind. Zurückgezahlt werden müssen die Zuschüsse nicht und können aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht auf Leistungen der Grundsicherung usw. angerechnet werden.

Die Übergangshilfe II, die noch bis zum 31. Dezember 2020 läuft, wird sodann von der Überbrückungshilfe III abgelöst und erweitert. Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums sind die Voraussetzungen ausgearbeitet und werden so bald wie möglich veröffentlicht. Vorgesehen sind verbesserte Regelungen, beispielsweise die Möglichkeit, Wartungs-, Modernisierungs- oder Abschreibungskosten zu berücksichtigen. Anstelle des bisherigen Höchstbetrags von 50.000 Euro pro Monat kann die maximale monatliche Betriebskostenerstattung bis zu 200.000 Euro betragen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des 7-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Auch wenn die spezifischen Umsatzverluste für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Einreichung des Antrags nicht ermittelt werden können, wird die Hilfe trotzdem als Vorschuss ausgezahlt. Übersteigt der Umsatz während des Zeitraums entgegen den ursprünglichen Erwartungen 50 Prozent des Referenzumsatzes für die sieben Monate, wird gegengerechnet und die Vorauszahlung muss entsprechend zurückgezahlt werden.

Eine Beispielrechnung: liegt der Umsatz bei 50 bis 70 Prozent, muss ein Viertel Zuschusses zurückgezahlt werden. Bei 70 bis 80 Prozent die Hälfte die Hälfte und bei 80 bis 90 Prozent drei Viertel. Wenn der Umsatz 90 Prozent übersteigt, muss er vollständig zurückgezahlt werden. Beträgt der Rückzahlungsbetrag weniger als 500 Euro, muss keine Rückzahlung erfolgen. Am Ende des Förderzeitraums muss der Begünstigte eine endgültige Rechnung erstellen.

Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen. Der Bewilligungsstelle sind die ermittelten Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 selbständig zu übermitteln und zu erstatten. Nachprüfungen erfolgen stichprobenartig. Die Anträge können ab 2021 elektronisch gestellt werden. Genauere Informationen werden zeitnah von Bundesfinanzministerium bekannt gegeben.